Bürgerportal für Stuttgart Zuffenhausen
Der Verkauf und die Abgabe an Jugendliche sind selbst dann verboten, wenn eine schriftliche Vollmacht der Eltern vorliegt.
Fragen über die wesentlichen Bestimmungen über den Verkauf und die Lagerung von Feuerwerksartikeln sind im Internet unter www.gaa.baden-wuerttemberg.de abrufbar. Auskünfte hierzu erteilt aber auch die Gewerbeaufsicht des Amts für Umweltschutz unter Telefon 216-88409.
Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen nur von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, abgebrannt werden. Die Feuerwerkskörper enthalten explosionsgefährliche Stoffe und können mehr oder minder gefährliche Wirkungen entfalten.
Wichtig: BAM-Kennzeichnung
Man sollte deshalb nur Feuerwerkskörper kaufen, die mit einer in der Europäischen Union gültigen Zulassung, zum Beispiel mit einer Zulassung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), gekennzeichnet sind. Deshalb unbedingt darauf achten, dass alle Feuerwerkskörper mit einer Zulassung versehen sind. Die Zulassung bedeutet nicht, dass die Feuerwerkskörper ungefährlich sind, sondern nur, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung sicher zu handhaben sind.
Das Angebot an Feuerwerkskörpern ist reichhaltig. Tüftler sollten deshalb auf Basteleien verzichten, denn das Hantieren mit Schwarzpulver ist hochgefährlich. Bereits durch Stöße, Reibung, Elektrostatik oder jede Art von Zündquellen kann es zu explosiven Reaktionen kommen. Die gekauften Feuerwerkskörper sollten an einem sicheren und für Kinder nicht zugänglichen Ort aufbewahrt werden.
Das Verschießen von pyrotechnischer Munition aus erwerbserlaubnisfreien Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ist vom eigenen eingezäunten Grundstück ohne eine waffenrechtliche Erlaubnis nur zulässig, wenn es den Vorgaben der Verwendungssicherheit, also Schießen senkrecht nach oben und nicht in der Nähe von leicht brennbaren Objekten, entspricht.
In allen anderen Fällen ist das Schießen mit erwerbserlaubnisfreien Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen außerhalb einer genehmigten Schießstätte auch an Silvester grundsätzlich nicht erlaubt. Dies gilt auch für die Erlaubnisinhaber eines kleinen Waffenscheins.
Vermehrt werden in den letzten Jahren auch sogenannte Himmelslaternen, Himmelsfackeln, Skyballons, Skylaternen oder Wunschlaternen (Mini-Heißluftballons) verwendet. Dabei handelt es sich nicht um Feuerwerk im klassischen Sinn, sondern um ungesteuerte Flugkörper mit Eigenantrieb, die unter die Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes fallen und einer Genehmigung der Regierungspräsidien bedürfen.
Hinweise zu Veranstaltungen an Silvester in Stuttgart:
Experten erklären seit Wochen das auch nach einer Impfung noch lange keine Normalität herschen würde. Denn erstens dauert es ewig bis 70% erreicht sind und zweitens sind dann immer noch 30% ungeimpft und gefährdet. Diese 30 % tragen nicht nur das .....
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